Energie, Technik & Baustoffe
Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing: Solare Vor-Ort-Versorgung
Text: Sarah Debor | Foto (Header): © NATURSTROM AG
Über die Jahre hat der Gesetzgeber verschiedene Modelle zur solaren Vor-Ort-Versorgung etabliert. Neuen Möglichkeiten wie Energy Sharing stehen Herausforderungen gegenüber, etwa durch das geplante Ende der Einspeisevergütung für kleinere Photovoltaikanlagen. Eine Übersicht über Entwicklungen, Chancen und Risiken.
Auszug aus:
QUARTIER
Ausgabe 3.2026
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Inhalte des Beitrags
- Photovoltaik-Pflichten in den Bundesländern und im GModG
- Mieterstrom im Wandel
- Teilnahmequote als wichtiger Hebel
- Messkonzepte noch keine Massenware
- Herausforderung Kundenanlage
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – eine Nischenlösung für Einzelgebäude
- Energy Sharing – Umweg über das öffentliche Netz
- Projektspezifische Betrachtung
Photovoltaik in Mehrfamilienhäusern hat sich in den letzten Jahren zum Türöffner der Dekarbonisierung entwickelt. Ganzheitliche Energieversorgungskonzepte nutzen den vor Ort erzeugten Solarstrom bestmöglich: als Mieter- und Ladestrom oder für die angeschlossene Wärmepumpe.
Die Nutzung des erzeugten Stroms direkt im Gebäude oder Quartier ist bereits seit Jahren der zentrale Faktor bei der Kalkulation von Photovoltaik-Dachanlagen. Dennoch ist die EEG- Einspeisevergütung ein wichtiger Baustein der Projektplanung – der jedoch unter hohem Druck steht. Mit dem Solarspitzengesetz wurde bereits im Februar 2025 die Vergütung in Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen gestrichen. Und die aktuell verhandelte EEG-Novelle könnte die Einspeisevergütung für Anlagen bis 25 kWp bereits ab 2027 komplett kippen.
Insbesondere der indirekte Zwang, den produzierten Solarstrom bei Netzeinspeisung direktvermarkten zu müssen, stellt eine neue Hürde auf. Technisch ist dies zwar machbar, wirtschaftlich aber ist die Direktvermarktung bislang aufgrund der aufwendigen Prozesse nur für Großanlagen tragfähig. Für kleinere Anlagen mit nur geringen eingespeisten Strommengen wären die Fixkosten für die Direktvermarktung aufgrund mangelnder Standardisierung, Digitalisierung und Automatisierung unverhältnismäßig hoch.
Photovoltaik-Pflichten in den Bundesländern und im GModG
Zugleich haben in den letzten Jahren immer mehr Bundesländer Solarpflichten für Neubau oder Renovierungen aufgelegt. Und auch eine bundesweite Vorgabe, ab 2030 im Neubau verpflichtend Solaranlagen zu nutzen, ist mit dem anstehenden Gebäudemodernisierungsgesetz in Sicht. Auch wenn es bei dem Gesetz noch zu Anpassungen im parlamentarischen Verfahren kommen kann, ist die Solarpflicht eine Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie und wird daher kommen. Gebäude werden also zunehmend Energie selbst produzieren, die Netzeinspeisung des Stroms wird aber unattraktiver. Wie also die Nutzung vor Ort bestmöglich gestalten?
Mieterstrom im Wandel
Die Mieterstrom-Haushalte profitieren von einem vergünstigten Tarif, der aufgrund gesetzlicher Vorgaben und nicht zuletzt der teilweisen Befreiung von den Netzentgelten deutlich unter dem Grundversorgungstarif liegt. Die Bewohner schließen einen „klassischen“ Vollversorgungstarif ab, der den lokalen Solarstrom sowie ergänzend Strom aus dem Netz beinhaltet. Da sich der Wegfall der Netzentgelte nur auf den lokal erzeugten Strom bezieht, wird auch hier eine möglichst hohe Vor-Ort-Nutzung angereizt – zumindest anbieterseitig.
Teilnahmequote als wichtiger Hebel
Die Vergütung für eingespeisten Solarstrom war hierbei ein wesentlicher Finanzierungsbaustein, um Projekte wirtschaftlich realisieren zu können. Denn anders als im Einfamilienhaus ist der Absatz des vor Ort produzierten Stroms im Gebäude nicht langfristig gesichert. Umzüge bergen das Risiko, dass die Teilnahmequote in Mieterstromprojekten über die Jahre sinkt, sofern neu einziehende Wohnparteien nicht für den Mieterstromtarif gewonnen werden. Batteriespeicher können den Anteil des vor Ort genutzten Stroms zwar wesentlich erhöhen, eine geringe Teilnahmequote aber kaum ausgleichen. Ohne die Absicherung durch die Einspeisevergütung sind auch die Mehrinvestitionen in die Speicherinfrastruktur wirtschaftlich schlecht abzubilden. Das gilt auch, wenn sich künftig wie geplant Solarstromspeicher am Stromhandel beteiligen und so Zusatzeinnahmen generieren können. Die Teilnahmequote ist daher ein wichtiger Hebel, den es aktiv zu nutzen gilt. Gerade im Bestand ist es entscheidend, dass Mieterstromanbieter und Immobilienunternehmen offensiv Informationsarbeit betreiben.
Messkonzepte noch keine Massenware
Ebenfalls zentral: die Umsetzung eines passenden Messkonzepts. In den letzten Jahren gab es einige wichtige regulatorische Vereinfachungen. Gerade die Möglichkeit, mit einem virtuellen Summenzähler auf Basis von Smart Metern die teure Nachrüstung einer Wandlermessung vermeiden zu können, bietet erhebliches Kostensenkungspotenzial. Noch können viele Netzbetreiber diese verpflichtende Option nicht abbilden. Mit etwas Zeitverzug wird sich die Praxis jedoch in der Breite durchsetzen, sodass virtuelle Summenzähler künftig sowohl die Projektinstallation wie auch die Abrechnungen deutlich vereinfachen können. Durch einen genauen digitalen Überblick über die Energieflüsse lassen sich auch Speicher besser einbinden und verstärkt Verbrauchsverlagerungen bei den Abnehmern anreizen.
Herausforderung Kundenanlage
Neben dem potenziellen Wegfall der Einspeisevergütung bringt eine weitere Änderung der Rahmenbedingungen bereits seit Längerem Unsicherheit für klassische Mieterstrom-Lösungen: Durch Urteile von EuGH und BGH ist das bisherige Konstrukt einer privilegierten sog. „Kundenanlage“ mindestens in Projekten mit mehreren Gebäuden nicht mehr ohne Weiteres möglich. Diese galten bis zu den Urteilen als dem öffentlichen Netz vorgelagert und konnten entsprechend frei lokalen Strom innerhalb eines gemeinsam genutzten Netzes liefern. Das ermöglichte eine gemeinsame und effiziente Nutzung des lokalen Solarstroms. Dass solche quartiers- oder gebäudeeigenen Stromnetze künftig als Verteilnetze gelten könnten, bringt viel Unsicherheit und hätte höhere Kosten sowie mehr Bürokratie für kommende Mieterstrom-Projekte zur Folge. Noch haben die Gerichtsurteile aber keinen Widerhall in neuen Gesetzen gefunden. Immerhin hat der Gesetzgeber klargestellt, dass zumindest Bestandsprojekte bis Ende 2028 weiterhin als Kundenanlagen im bisherigen Sinne betrachtet werden. Die weitere Entwicklung hier bleibt abzuwarten.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – eine Nischenlösung für Einzelgebäude
Als weniger bürokratische Alternative für die solare Vor-Ort-Versorgung war die sog. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) gedacht, die im Frühling 2024 im Zuge des Solarpakets I ermöglicht wurde. Anders als beim klassischen Mieterstrom entfällt hier die Pflicht für den Betreiber, eine Vollversorgung sicherstellen zu müssen.
Stattdessen beziehen teilnehmende Haushalte primär den Solarstrom vom gemeinsam genutzten Dach – zu vorab geklärten Konditionen – und schließen für ihren darüber hinausgehenden Bedarf einen klassischen Stromtarif zur Deckung des Reststrombedarfs ab. Ein in sich einfaches und bürokratiearmes Konstrukt. Allerdings braucht es auch hierfür die bislang noch seltenen Smart Meter. Zudem gibt es wirtschaftliche Nachteile gegenüber Mieterstrom, da keine Förderung analog zum Mieterstromzuschlag im EEG existiert. Für kleinere Gebäude mit einem passenden Lastgang mag das Konzept funktionieren, in größeren Mehrfamilienhäusern sind andere Optionen attraktiver.
Energy Sharing – Umweg über das öffentliche Netz
Eine Form der solaren Vor-Ort-Versorgung, die inhärent unabhängig von den Unsicherheiten in Sachen Kundenanlage ist, sind sog. Energy-Sharing- Lösungen. Denn hierbei wird sich nicht eines eigenen halböffentlichen Quartiers- oder Gebäudestromnetzes bedient, sondern die öffentliche Netzinfrastruktur genutzt.
Seit dem 01.06.2026 müssen Verteilnetzbetreiber Energy Sharing für berechtigte Akteure in ihrem Netzgebiet ermöglichen. Damit können Energiegemeinschaften künftig innerhalb eines Netz-Bilanzierungsgebiets Strom aus den geteilten Anlagen beziehen. Denkbar ist etwa auch, dass ein Betreiber einer Erneuerbaren-Anlage Haushalte und Gewerbe zu Miteigentümern der Anlage macht und diese dann gemeinschaftlich den erzeugten Strom nutzen. Gerade gebäudeübergreifende Konzepte wie Quartiersnetze, die von den Urteilen zur Kundenanlage betroffen sind, könnten so von einer Teilversorgung durch Energy Sharing profitieren – in der Praxis bleiben aber Hindernisse. Denn da das öffentliche Netz genutzt wird, fallen auch die entsprechenden Netzentgelte und Abgaben an. Der Erneuerbaren-Strom ist zwar günstig, die preislichen Vorteile insbesondere im Vergleich mit einem dynamischen Tarif, der bei hoher Ökostrom-Einspeisung ebenfalls günstige Belieferung bietet, fallen jedoch eher gering aus. Ohne eine dezidierte Privilegierung bleibt Energy Sharing daher ein Modell für Enthusiasten oder für spezielle Fallkonstellationen, etwa für die Kombination von Werktags- und Wochenendverbrauchern.
Projektspezifische Betrachtung
So mannigfaltig wie die Herausforderungen sind, so breit ist die Palette an Nutzungsmöglichkeiten. Eine weitere Elektrifizierung im Gebäude- und Wärmesektor kann helfen, den lokal genutzten Solarstromanteil zu erhöhen. Gleiches gilt auch für Batteriespeicher, die dank des Booms der letzten Jahre immer erschwinglicher werden. Im Geschäftsfeld Urbanes Wohnen und Gewerbe bei der naturstrom AG loten wir genau diese Chancen aus und behalten dabei technische, wirtschaftliche und regulatorische Erfordernisse genau im Auge.
Erzeugung und Verbrauch vor Ort zusammenzubringen, bleibt eine hochattraktive Option, insbesondere angesichts der zunehmenden Unsicherheiten bei fossilen Energieimporten sowie des regulatorischen Drucks zu mehr und flexiblem Eigenverbrauch. Mehrfamilienhäuser und Quartiere sind die passenden Orte, um beide Seiten zusammenzudenken. Allerdings bleibt jedes Projekt individuell und es kommt auf die jeweiligen Gegebenheiten an, ob die Sonnenenergie für Mieterstrom, Wärmeerzeugung oder Ladeinfrastruktur am besten genutzt wird – oder welche Kombinationen möglich sind.
Die Autorin
Sarah Debor
Dr. Sarah Debor leitet bei der naturstrom AG den Bereich Urbanes Wohnen und Gewerbe mit Fokus auf dezentralen Energielösungen auf Basis erneuerbarer Energien für Gebäude und Quartiere. Die promovierte Umweltwissenschaftlerin arbeitet seit 2016 für naturstrom und ist seit 2021 Vorstandsmitglied des vedec e. V.
www.naturstrom.de









