Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien: Gewerbe zu Wohnen

Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien: Gewerbe zu Wohnen

Kosten & Finanzierung

Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien: Gewerbe zu Wohnen

Text: Julia Ciriacy-Wantrup | Foto (Header): © GROSCHE. NRW – STOCK. ADOBE. COM

Mit der Bundesförderung für den Umbau von Gewerbeimmobilien und anderen Nichtwohngebäuden zu Wohnraum („Gewerbe zu Wohnen “) möchte die Bundesregierung im Rahmen des KfW-Zuschusses 266 einen Beitrag leisten, nicht benötigte Nichtwohnimmobilien zu Wohnraum umzubauen. Ziel ist es, diese weiter zu erhalten und energetisch zu ertüchtigen. Voraussichtlich ab Juli 2026 können die Zuschüsse direkt bei der KfW beantragt werden.

Auszug aus:

Die Förderung des Umbaus ist mit der Auflage einer Sanierung der Immobilie mindestens auf das energetische Niveau „Effizienzhaus 85 Erneuerbare Energien“ (EH 85 EE) verbunden. Davon ausgenommen sind Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz; für diese muss das energetische Niveau „EH Denkmal EE“ erreicht werden. Darüber hinaus sind Ausnahmen von der Auflage der Erreichung der Erneuerbaren- Energien-Klasse (EE) für Gebäude, die bereits bei Antragstellung über einen 65%-EE-Wärmeerzeuger, Gebäudenetzanschluss mit 65%-EE-Anteil oder einen Wärmenetzanschluss verfügen oder bei denen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine neue Heizung in Betrieb genommen wurde, vorgesehen. Die Auflage der energetischen Sanierung dient dem Ziel der Klimafreundlichkeit des neu geschaffenen Wohnraums.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der Umbau von zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Gebäuden oder nicht zu Wohnzwecken genutzten beheizten Teilen von Gebäuden zu Wohnraum. Durch den Umbau muss mindestens eine neue Wohneinheit geschaffen werden. Die geschaffenen Wohneinheiten müssen unter den Anwendungsbereich des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen. Nicht förderfähig sind Vorhaben, bei denen Wohngebäude bzw. bereits zum Wohnen genutzte Flächen nur erweitert werden. Das geförderte Objekt muss nach Abschluss des Vorhabens insgesamt für mindestens zehn Jahre zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Umsetzungszeitraum beträgt maximal 54 Monate.

Mit der Bundesförderung „Gewerbe zu Wohnen “können z. B. Büroflächen zu Wohnraum umgebaut werden.
BILD: © GROSCHE. NRW – STOCK. ADOBE. COM

Können verschiedene Förderungen kombiniert werden?

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Produkt mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/ Zuschüsse) möglich, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigt. Die Förderung ist insbesondere kombinierbar mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Maßnahmen der energetischen Sanierung sind nicht über diese Förderung, sondern insbesondere über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) förderfähig. Eine Kombination mit der steuerlichen Förderung des § 35a des Einkommensteuergesetzes (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) ist ausgeschlossen.

Es bietet sich insbesondere eine Kombination mit dem Wohngebäude – Kredit (261) oder für kommunale Antragsteller dem Kommunen – Kredit (264) und Kommunen – Zuschuss (464) zur Erreichung des geforderten Effizienzhaus-Niveaus an.

Bei Zuschüssen an Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts sind die Anforderungen der De-minimis-Verordnung, einschließlich der Anforderungen zur Kumulierung nach Art. 5 De-minimis-Verordnung sowie Überwachung und Berichterstattung nach Art. 6 De-minimis-Verordnung einzuhalten.

Wer darf beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Investoren. Investor meint im Rahmen dieser Richtlinie den Auftraggeber der Maßnahme, der ein oder mehrere Nichtwohngebäude oder Teile von solchen Gebäuden zu Wohnraum umbauen möchte. Investoren können natürliche, juristische Personen (des öffentlichen oder privaten Rechts) sowie Personengesellschaften sein. Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragsberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen bestätigen. Die konkreten Verpflichtungen des Eigentümers veröffentlicht die KfW in Abstimmung mit dem BMWSB in einem Merkblatt der KfW.

Wie hoch ist der Förder-Zuschuss?

Es werden bis zu 30% auf maximal 100.000 Euro förderfähige Ausgaben pro durch Umbau entstehende Wohneinheit bezuschusst. Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der neu entstehenden Wohneinheiten nach dem Umbau. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf – unabhängig davon, aus welchen inländischen Förderprogrammen diese gewährt worden sind – in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.

Redaktionelle Bearbeitung:
Julia Ciriacy-Wantrup

Quellen und weiterführende Informationen


[1] Bundesanzeiger, Bekanntmachung, veröffentlicht am Donnerstag, 02.04.2026, BAnz AT 02.04.2026 B2

[2] www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Gewerbe-zu-Wohnen-(266) (eingesehen am 11.05.2026)

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