Kosten & Finanzierung
Bundesförderung für Investitionen in Ladeinfrastruktur: Laden im Mehrparteienhaus
Text: Ines Wagner | Foto (Header): © WELLNHOFER DESIGNS – STOCK.ADOBE.COM
Am 15.04.2026 ist das Förderprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ mit einem Volumen von 500 Mio. Euro gestartet. Mit dem Programm setzt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Maßnahme des „Masterplans Ladeinfrastruktur 2030“ der Bundesregierung um und schafft Anreize für Investitionen in Ladeinfrastruktur in bestehenden Wohnimmobilien. Was wird konkret gefördert, wer kann profitieren und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Auszug aus:
QUARTIER
Ausgabe 4.2026
QUARTIER abonnieren
Diese Ausgabe als Einzelheft bestellen
Inhalte des Beitrags
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Stellplätzen in und an Mehrparteienhäusern. Als „Mehrparteienhaus“ gelten alle Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken bestimmt sind und über mindestens drei Wohneinheiten verfügen. Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, müssen mindestens 20 % der wohnbezogen genutzten Stellplätze, zumindest aber sechs Stellplätze, mit der notwendigen Vorverkabelung ausgestattet werden. Eine Wallbox muss nicht installiert werden. Umgekehrt genügt nur der Kauf einer Wallbox bei bereits bestehender Vorverkabelung nicht. Förderfähig sind auch die Kosten für den Netzanschluss, die elektrische Installation und technische Ausrüstung (Zählerschrank etc.), nicht hingegen Kosten für Planung, Genehmigung und den laufenden Betrieb oder Leasingraten bzw. Mietkosten.
Förderberechtigt sind private Eigentümer von Mehrparteienhäusern oder dazugehörigen Stellplätzen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und deren Mitglieder. Wohnungseigentümer, die nur über einen oder wenige Stellplätze verfügen, können aufgrund der Mindestausstattungsquote von 20 % nicht unmittelbar von der Förderung profitieren. Sie müssen einen gemeinsamen Antrag mit weiteren Wohnungseigentümern stellen, auch, da nur ein Förderantrag je Mehrparteienhaus gestellt werden kann. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen, etwa Wohnungsbaugesellschaften oder Immobilienunternehmen, sind berechtigt, Förderanträge zu stellen. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Mieter.
Verfahrensablauf und Fördervoraussetzungen
Die Förderanträge sind über ein Online-Portal einzureichen. Anträge von WEGs, deren Mitgliedern, KMUs und Privateigentümern können bis zum 10.11.2026 gestellt werden und werden grundsätzlich nach der Reihenfolge des Antragseingangs geprüft. Die Förderung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt. Dabei handelt es sich um eine De-minimis-Förderung, d. h., die dem Antragsteller gewährten Förderungen dürfen in den letzten drei Jahren insgesamt nicht über 300.000 Euro hinausgehen. Für Unternehmen mit großen Wohnbeständen erfolgt die Mittelvergabe auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Anträge sind bis zum 15.10.2026 einzureichen. Maßgebliches Auswahlkriterium ist die insgesamt benötigte Förderung im Verhältnis zur Anzahl der zu elektrifizierenden Stellplätze. Die Zuwendung wird in diesem Fall in Form der Anteilsfinanzierung gewährt, wobei die maximale Förderquote 70 % der förderfähigen Ausgaben beträgt. Die Obergrenze liegt bei insgesamt 30 Mio. Euro pro Antragsteller. Wollen die anderen Förderberechtigten eine Förderung jenseits der De-minimis-Grenze erhalten, sind auch sie berechtigt, an dem wettbewerblichen Verfahren teilzunehmen. Für alle Förderberechtigten gilt unabhängig von der Art des Verfahrens je Stellplatz ein Förderhöchstbetrag zwischen 1.300 Euro für die bloße Vorverkabelung und bis zu 2.000 Euro für einen bidirektionalen Ladepunkt.
Zu beachten ist, dass mit dem Vorhaben erst mit Erteilung des Zuwendungsbescheids begonnen wird. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen, ist das Vorhaben nicht mehr förderfähig. Ein Kostenvoranschlag muss im Zeitpunkt der Antragstellung allerdings vorhanden sein. Die Förderberechtigung entfällt darüber hinaus, wenn eine Verpflichtung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) besteht. Damit sind neuere Mehrparteienhäuser, deren Bauantrag nach dem 24.03.2021 (Inkrafttreten des GEIG) gestellt wurde, sowie bestehende Mehrparteienhäuser, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen und einer größeren Renovierung im Sinne des § 8 GEIG unterzogen werden, von der Förderung ausgeschlossen. Mit der anstehenden GEIG-Novelle wird der Schwellenwert von zehn auf drei Stellplätze abgesenkt. Mehrparteienhäuser, die einer größeren Renovierung im Sinne des GEIG unterzogen werden, können ab Inkrafttreten der Novelle folglich nicht mehr von dem Förderprogramm profitieren.
Umsetzungszeitraum und Zweckbindungsfrist
Nach Bewilligung der Förderung beträgt der Umsetzungszeitraum grundsätzlich 24 Monate, d. h., das Vorhaben muss innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen werden. Die Beauftragung des Vorhabens muss innerhalb der ersten neun Monate des Umsetzungszeitraums erfolgen. Darüber hinaus gilt eine Zweckbindungsfrist von drei Jahren ab vollständiger Maßnahmenumsetzung. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Anlagen ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien und im Rahmen des Zuwendungszwecks zu nutzen. Sie dürfen also beispielsweise nicht als öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur genutzt oder außer Betrieb gesetzt werden. Darüber hinaus sind die Zuwendungsempfänger während dieser Zeit verpflichtet, bestimmte Daten, wie etwa Details zu Netzanbindung, dem Nutzungsverhalten oder auch die Betriebsdaten, zur wissenschaftlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen. Wird das Mehrparteienhaus innerhalb der Zweckbindungsfrist veräußert, sind sämtliche Pflichten auf den Erwerber zu übertragen und der Bewilligungsbehörde entsprechende Nachweise zu übermitteln.
Fazit
Mit einem Fördervolumen von 500 Mio. Euro, einer Förderhöhe von bis zu 2.000 Euro pro Stellplatz und einem Antragszeitraum von rund sechs Monaten schafft das Programm einen beachtlichen Rahmen für den Ausbau privater Ladeinfrastruktur. Angesichts von rund 23,5 Mio. Wohnungen in Mehrparteienhäusern und etwa 8,9 Mio. zugehörigen Stellplätzen, von denen bislang ein erheblicher Teil noch nicht mit Ladeinfrastruktur ausgestattet ist, trifft die Förderung auf einen großen praktischen Bedarf. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang das Programm diesen Bedarf tatsächlich decken kann. Das Ausbaupotenzial ist jedenfalls erheblich.
Die Autorin
Ines Wagner
Ines Wagner (geb. Coenen) ist als Rechtsanwältin bei der Noerr PartGmbB in München tätig. Ein Beratungsschwerpunkt stellt die Beratung nationaler und internationaler Mandanten bei der Umsetzung von Ladeinfrastruktur-Projekten dar. Daneben begleitet sie Projektentwicklungen und Immobilientransaktionen in Bezug auf öffentlich-rechtliche Fragestellungen.
www.noerr.com









