Das GModG im Überblick: Neue Regeln für Gebäude, Heizung und Nachweise

Das GModG im Überblick: Neue Regeln für Gebäude, Heizung und Nachweise

Recht & Steuern

Das GModG im Überblick: Neue Regeln für Gebäude, Heizung und Nachweise

Text: Prof. Dr. Werner Friedl | Foto (Header): © KI-generiert

Der Bundestag und der Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz „GModG“ beschlossen. Die zentralen Änderungen betreffen: Heizungsmodernisierung, Primärenergiefaktoren, Energieausweise, Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude und Solardachpflichten werden neu geregelt. Der Überblick zeigt, worauf sich Planung, Architektur und Energieberatung einstellen müssen.

Auszug aus:

Der Bundestag hat am 10.07. 2026 im Eilverfahren noch kurz vor der Sommerpause das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ beschlossen. Auch der Bundesrat stimmte an diesem Tag zu. Somit ist nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt mit einem schrittweisen Inkrafttreten der Vorschriften zu rechnen. Aktuell liegt für eine bessere Lesbarkeit noch kein konsolidierter Gesetzestext des GModG vor (Stand: 22.07.2026, Anm. d. Red.).

Auch bei den BEG-Förderungen, z. B. für den Heizungstausch, setzt die Regierung gleichzeitig den Rotstift an. Die Förderung von Wärmepumpen wird zukünftig stärker an das Haushaltseinkommen gekoppelt.

Biotreppe

Das von der Regierung verabschiedete Gesetz ist weiterhin stark in der politischen Diskussion. Insbesondere steht die Abkehr von der „65 %-EEPflicht“ nach § 71 Abs. 1 GEG für neue Wärmeerzeuger im Neu- und Altbaubereich in der Kritik. Zukünftig sind wieder neue Gas- und Ölheizungen zulässig. Dies aber nur, wenn stufenweise in den kommenden Jahren biogene Brennstoffe bzw. Wasserstoff beigemischt werden. Verwiesen wird dabei auf die steigende CO₂-Bepreisung sowie auf die Mehrkosten für die Beschaffung dieser Brennstoffe. Dies kann zukünftig für Verbraucher zu unkalkulierbarer finanzieller Unsicherheit führen.

Entfallen ist auch das Betriebsverbot für bestimmte fossil betriebene Heizungen nach § 72 GEG, wenn diese älter als 30 Jahre und keine Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind. Spätestens 2045 sollten diese bestehenden Heizungen nach GEG verboten sein.

Aufbau „GModG“

Die inhaltliche Grundstruktur des GEG bleibt erhalten. Die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes hin zum Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgt in acht Schritten, im Gesetzentwurf als „Artikel“ bezeichnet. Zur rechtssicheren Umsetzung werden parallel Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vollzogen.

Artikel 1 – Änderung des GEG

  • neuer § 9a „Evaluation“
  • Änderungen § 10 „Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude“:
  • Verweis auf die „Biotreppe“ nach den neu formulierten §§ 42–45.
  • Erleichterung für Nichtwohngebäude mit Gebäudezonen mit mehr als 4,0 m, die mit Gebläse- oder Strahlungsheizung temperiert werden
  • Die im GEG 2024 „entfallenen“ §§ 34–39 beinhalten jetzt die Anforderungen für bestehende Gebäude aus den §§ 46–51. Bspw. wird das Bauteilverfahren nach § 48 GEG 2024 zu § 36 GModG, § 50 GEG 2024 wird zu § 38 GModG.
  • Die §§ 71, 71 a–p und § 72 des GEG 2024 entfallen bzw. befinden sich an anderer Stelle. Die 65 %-EE-Pflicht aus § 71 Abs. 1 ist nicht mehr enthalten. Die zulässigen Wärmeerzeuger im Gebäudebestand sind in den §§ 42–45 zu finden.

Fossile Heizungen mit Biotreppe

  • Die neuen §§ 42–45 behandeln die „Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“. Im § 42 „Grundsätze“ sind die zulässigen Wärmeerzeuger im Rahmen einer Modernisierung im Gebäudebestand genannt. Die im GEG 2024 zulässigen Wärmeerzeuger nach § 71 werden redaktionell angepasst übernommen. Daneben werden wieder Heizungsanlagen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, zugelassen. In § 43 sind die Einschränkungen im Falle des Einbaus fossiler Heizungen angegeben. In zeitlicher Staffelung werden Beimischungen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orange- oder türkisfarbenem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate durch Massebilanzverfahren vorgeschrieben. Bis zum 31.12.2034 darf die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung bei der „Biotreppe“ angerechnet werden, sofern das gesamte Gebäude damit ausgestattet ist. Der Wärmerückgewinnungsgrad muss dabei mind. 73 % und die Effizienz mind. 10 betragen.
  • Beimischungen (Biotreppe) n. § 43 Abs. 1 GModG:
    • 10 % ab 01.01.2029
    • 15 % ab 01.01.2030
    • 30 % ab 01.01.2035
    • 40 % ab 01.01.2040
  • Handelt es sich um Gebäude im Eigentum des Bundes, gelten verschärfte Anforderungen. Der zulässige Einbau von Biomasseöfen/Biomassekesseln wird in § 45 geregelt.
  • Der neue § 46 „Einbau einer Stromdirektheizung“ ist in Bestandsgebäuden zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz nach den §§ 16, 19 um mindestens 30 % unterschritten wird, das entspricht einem Effizienzhaus 55. Davon ausgenommen ist selbst bewohntes Wohneigentum bis zwei Wohneinheiten. Handelt es sich um neue Gebäude, gelten 45 % als Mindestunterschreitung an den baulichen Wärmeschutz und werden an anderer Stelle im Gesetz geregelt.
  • Im neuen § 56 „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ finden sich redaktionell angepasst und erweitert die GEG-Inhalte des § 71a „Gebäudeautomation“.
  • Im Falle des Einbaus fossiler Wärmeerzeuger finden sich Ergänzungen zum Nachweis der „Biotreppe“ in § 96 „Private Nachweise“. Die Anteile biogener Brennstoffe sind vom Lieferanten mit der Abrechnung dem Belieferten durch Massebilanzverfahren nachzuweisen. Diese Nachweise sind von den Eigentümern bzw. Belieferten mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
  • Der redaktionell angepasste § 108 „Bußgelder“ nimmt die neuen Tatbestände des GModG auf.

Artikel 2

Artikel 2 ändert die zuvor beschriebene Gesetzesfassung aus Artikel 1. Dies erfolgt überwiegend durch folgende Inhalte:

  • Es wird auf die DIN/TS 18599 in der Fassung von Oktober 2025 verwiesen. Die Bezeichnung „TS“ bedeutet „Technische Spezifikation“ und gilt als Vorstufe zu einer vollwertigen DIN-Norm. Die Neufassung der Norm übernimmt redaktionell angepasst die Inhalte der DIN V 18599.
  • Neue Wohngebäude: Änderungen in den §§ 15 und Anlage 1

Auszug § 15 GModG
„(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.“

1 | Geschichtliche Entwicklung der Energiestandards
BILD: Prof. Dr. Werner Friedl

2 | Neue Anlage 10a „Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden“
BILD: Anlage 10A GModG

Technologieneutrale Referenzwärmeerzeuger

Im Vergleich zu § 15 GEG 2024 ist der primärenergetische „Verschärfungsfaktor“ in Höhe von 0,55 für das Referenzgebäude nach Anlage 1 in § 15 GModG nicht mehr zu finden. Stattdessen liegt der Referenzausstattung nach Anlage 1 ein technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger mit pauschalem Primärenergiekennwert (fp, tot) zugrunde.
Primärenergiefaktor Wärmeerzeuger:
bis 31.12.2029 fp, tot = 0,75
ab 01.01.2030 fp, tot = 0,70

Neue Nichtwohngebäude: Änderungen in § 18 und in Anlage 2. Die zuvor beschriebene Methodik bei neuen Wohngebäuden wird sinngemäß bei neuen Nichtwohngebäuden angewendet. In Anlage 2 wird der Wärmeerzeuger technologieoffen durch einen pauschalen Primärenergiefaktor ersetzt. Es gelten identische Primärenergiefaktoren für den Wärmeerzeuger, wie bei Wohngebäuden. Für Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, gilt ab 1.1.2028 ein verschärfter fp, tot = 0,70.

Bestehende Gebäude

§ 38 „Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes“ beinhaltet, redaktionell angepasst, die Inhalte des § 50 GEG 2024. Das GModG übernimmt für bestehende Gebäude das bisherige energetische Anforderungsniveau des GEG 2024 und führt dieses bis 2030 fort. Durch technologieoffene Wärmeerzeuger in Anlage 1 und 2 und in Kombination mit den verringerten Primärenergiefaktoren der Wärmeerzeuger (fp, tot) sind diese textlichen Anpassungen erforderlich. Ab dem 01.01.2030 gelten strengere primärenergetische Anforderungen an den Gebäudebestand.

Bestehende Wohngebäude Fristen:

  • Bis zum 01.01.2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzwohngebäudes nach Anlage 1 um nicht mehr als 50 % überschritten werden. Ab dem 01.01.2030 erhöht sich dieser Wert auf 60 %.
  • Bis zum 01.01.2030 darf der bauliche Wärmeschutz (Transmissionswärmeverlusts H`T) die bauliche Referenzausstattung nach Anlage 1 um nicht mehr als 40 % überschreiten. Dieser Wert gilt auch nach dem 01.01.2030.

Bestehende Nichtwohngebäude Fristen:

  • Bis zum 01.01.2030 ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenznichtwohngebäudes nach Anlage 2 um nicht mehr als 50 % zu überschreiten. Ab dem 01.01.2030 erhöht sich dieser Wert auf 60 %.
  • Bis zum 01.01.2030 darf der bauliche Wärmeschutz die mittleren U-Werte nach Anlage 3 um nicht mehr als das 1,25-fache überschreiten. Dieser Wert gilt auch nach dem
    01.01.2030.

Das Bauteilverfahren des § 48 GEG 2024 findet sich in § 36 GModG wieder.

Sanierungspflicht NWG

Neu: Sanierungspflicht bei Nichtwohngebäuden nach § 40 GModG

Auszug § 40 „Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude“ GModG:
„(1) Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesamtenergieeffizienz des Nichtwohngebäudes den Wert nicht überschreitet, der sich ergibt …
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung des bestehenden Nichtwohngebäudes darf
1. ab 01.01.2030 das 3,50-fache und
2. ab 01.01.2033 das 2,95-fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreiten.
Für die Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nach Satz 1 ist abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.“

Bestehende Nichtwohngebäude mit der Energieeffizienzklasse G (3,50-Fache) dürfen ab 2030 in Deutschland nicht mehr zu den energetisch schlechtesten 16 % des nationalen Bestands gehören. Ab 2033 ist die Energieeffizienzklasse F (2,95-Fache) davon betroffen, das entspricht den schlechtesten 26 %. Das GModG setzt dabei die sog. Minimum Energy Performance Standards (MEPS) aus Art. 9 der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) um.

In § 40 Abs. 3 sind Ausnahmetatbestände genannt. Es betrifft keine nach 1996 errichteten Nichtwohngebäude oder mit Fernwärme versorgte Gebäude.

Klimaanlagen

In § 76 „Zeitpunkt der Inspektion“ werden Inspektionspflichten von Klimaanlagen konkretisiert. Es wird unterschieden zwischen Anlagen von 12 bis 70 kW Nennleistung und Anlagen mit mehr als 70 kW. Die Inspektionspflicht beginnt bei letztgenannten neuen Anlagen bereits nach 5 Jahren. Für ältere Anlagen gelten ebenfalls Prüfpflichten.

Energieausweise

Die §§ 80 bis 83 behandeln Energieausweise und beinhalten überwiegend nur redaktionell angepasste bestehende Inhalte des GEG 2024. Waren es beim GEG 2026 noch 36 Monate Energieverbrauchserfassung bei „Energieverbrauchsausweisen“, sind nach § 82 GModG die Endenergieverbräuche nur noch über 24 aufeinanderfolgende Monate zu erfassen. Die neu formulierten §§ 85 bis 87 regeln neue Sachverhalte bei Energieausweisen.

In § 86 werden neue Energieeffizienzklassen eingeführt. Wohngebäude richten sich nach der angepassten Anlage 10 und Nichtwohngebäude nach der neuen Anlage 10a. Aus Anlage 10a können evtl. erforderliche Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude nach § 40 abgeleitet werden. Neu eingeführt werden die §§ 88 a bis c.

Prüfungsordnung – Energieberatung

§ 88a „Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation“
Die zuständigen Ministerien erlassen eine einheitliche Prüfungsordnung für Energieberater zur Qualitätssicherung. Treibhausgase ausweisen § 88b „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht“

Auszug § 88b „Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht“ GModG:
„(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln, 1. ab 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 Quadratmeter, 2. ab 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
[…]
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbstständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.

Nachweisberechtigte CO₂-Bilanz

§ 88c „Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus“
Die Ökobilanzierung soll sich nach den Bilanzregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606:2026-07 richten. Als Datengrundlage für die Ökobilanzierung kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt.

Solardachpflicht

Der neue § 106 „Solarenergie in Gebäuden“ regelt Solardachpflichten für neue und bestehende Gebäude. Die Maßgaben sind nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung sind davon ausgenommen.

Es werden folgende Solardachpflichten eingeführt:

Neubau
1. Neues öffentliches Nichtwohngebäude ab dem 01.01.2027
2. Neues Nichtwohngebäude, Nutzfläche größer 250 m2, ab dem 01.01.2027
3. Neues Wohngebäude ab dem 01.01.2030
4. Neuer überdachter Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt, ab dem 01.01.2030

Nachrüstung im Bestand
5. Bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche größer 2.000 m2 ab dem 01.01.2028
6. Bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche größer 750 m2, ab dem 01.01.2029
7. Bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche größer 250 m2, ab dem 01.01.2031
8. Neue Nichtwohngebäude im Rahmen von Modernisierungen, Nutzfläche größer 500 m2, ab dem 01.01.2028

Neue Primärenergiefaktoren nach Anlage 4 GModG

In Anlage 4 sind die Primärenergiefaktoren für Energieträger veröffentlicht. Im Vergleich zum GEG 2024 weichen diese zum Teil erheblich ab.

Für Holz lag in den letzten Dekaden ein Primärenergiefaktor von 0,2 für den nicht erneuerbaren Anteil zugrunde, dies entsprach nahezu der Klimaneutralität für den Brennstoff. Dieser Wert erhöht sich nun auf 0,7 im GModG (fP-Holz = 0,7). Dies hat zur Folge, dass Biomasse zum Nachweis des GModG abgewertet wird.

Vergleiche [fP-Wert]
a) Holz/feste Biomasse
GEG 2024 > 0,2
GModG > 0,7
b) Strom, netzbezogen
GEG 2024 > 1,8
GModG > 1,5
c) Biogas/Bioöl/Biomethan/…
GEG 2024 > 1,1
GModG > 0,7
d) Synthetische Brennstoffe
GEG 2024 > nicht enthalten
GModG > 0,7

Neue Emissionsfaktoren

In Anlage 9 sind angepasste Emissionsfaktoren für Energieträger veröffentlicht. Im Vergleich zum GEG 2024 weichen diese „CO₂-Äquivalente“ zum Teil erheblich ab.

Vergleiche in [g CO₂-Äquivalent pro KWh]
a) Holz/feste Biomasse
GEG 2024 > 20
GModG > 20
b) Strom, netzbezogen
GEG 2024 > 560
GModG > 100
c) Strom, gebäudenah (PV, Wind)
GEG 2024 > 0
GModG > 0
d) Biogas (Biomethan)
GEG 2024 > 140
GModG > 80
e) Biogenes Flüssiggas
GEG 2024 > 180
GModG > 80

Artikel 3

Artikel 3 übernimmt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (2024/1275/EU) und setzt diese national um. Ab dem 01.01.2028 sind alle neuen Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude zu errichten. Neubauten für Privatpersonen folgen ab dem 01.01.2030.

Zur nationalen Umsetzung wird § 10a „Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt“ zum 01.01.2028 Teil der Anforderungen des GModG. Zum 01.01.2030 wird § 10a in § 10 GModG neu formuliert, und der Standard „Nullemissionsgebäude“ wird für alle Neubauten verbindlich gefordert.

Zum 01.01.2028 neu eingefügt, befristet bis 31.12.2029:

Auszug § 10a „Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt“
„(1) Abweichend von § 10 ist ein neues Nichtwohngebäude, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,
2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und
3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.

[…]“

§§ 15 (Wohngebäude) und 18 (Nichtwohngebäude) beziehen sich auf das Referenzgebäude nach Anlage 1 (Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (Nichtwohngebäude). Die Verschärfungsmultiplikatoren aus den §§ 15, 18 werden durch eine technologieoffene Anlagentechnik in den Anlagen 1 und 2 ersetzt. Das Nullemissionsgebäude orientiert sich an diesen primärenergetischen Grenzwerten.

Artikel 4 – Weitere Änderung zum 01.01.2030

Artikel 4 vereinheitlicht zum 01.01.2030 den § 10 „Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude“ und den zum 01.01.2028 eingefügten Änderungsartikel § 10a „Nullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt“. Hierzu wird § 10 „Grundsatz und Nullemissionsgebäude“ neu formuliert und § 10a aus dem GModG wieder entfernt. Damit wird der Standard Nullemissionsgebäude“ aus den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (2024/1275/EU) zum 01.01.2030 für alle Neubauten national umgesetzt. Dies gilt für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Das GModG wird zeitlich gestaffelt angepasst.

Zum 01.01.2030 neu formuliert:

Auszug § 10 „Grundsatz und Nullemissionsgebäude“
„(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nullemissionsgebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich nach den §§ 15 oder 18 ergibt,
2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe der §§ 16 oder 19 vermieden werden und
3. an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden.
[…].“

Diese Anforderungen gelten nicht für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

Für sehr energieeffiziente Gebäude werden Stromdirektheizungen zugelassen. Der bauliche Wärmeschutz muss die Anforderungen nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 % unterschreiten. Dieser Standard entspricht baulich einem Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40. Selbstbewohntes Wohneigentum bis 2 WE ist davon ausgenommen.

Artikel 5 – Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes

Artikel 5 ändert das „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG)“ vom 05.12.2022 und beteiligt Vermieter an den Betriebskosten der Wärmeerzeuger im Falle des Einbaus neuer fossiler Heizungsanlagen. Dies betrifft Neubauten und den Gebäudebestand gleichermaßen. Hierzu wird das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz umbenannt in „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage“. Es wird auf das GModG und den § 43 „Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird“ verwiesen. Alle neuen Anlagen nach § 43 GModG sind davon betroffen. Diese Inhalte der Betriebskostenaufteilung sind textlich nicht im GModG enthalten.

In die Beschlussvorlage der Regierung wurden letztinstanzlich noch mehrere Härtefallregelung in das Kohhlendioxidkostenaufteilungsgesetz übernommen. Beispielsweise werden Vermieter „mit nicht mehr als sechs Wohnungen“ von der Kostenübernahme ausgenommen.

Auszug aus dem neuen „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten […]“:
§ 5a „Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes in Bestandsgebäuden“

(1) Bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermittelt der Vermieter für Wohnraummietverhältnisse in Bestandsgebäuden im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung für die Versorgung der Abrechnungseinheit mit Wärme oder Wärme und Warmwasser unter entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 1 Satz 5 1. die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2028 für die Belieferung mit Gas angefallenen Netzentgelte nach § 40 Absatz 3 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes und 2. die im Abrechnungszeitraum ab dem 1. Januar 2029 für die Belieferung mit den nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes Verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffen angefallenen Kosten unter Zugrundelegung des nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 angegebenen Preisbestandteils. […]

(3) Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die durch den Einbau und Betrieb einer Anlage nach § 43 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Belieferung von Wohnraum mit Wärme oder Wärme und Warmwasser verursachten Kosten […]

Artikel 6 – Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Es handelt sich um Folgeanpassungen aus den vorgenannten Änderungsartikeln sowie der Aufnahme neuer Sachverhalte. Vor allem betrifft es die Umlage der Kosten bei einer Heizungsmodernisierung. Im Falle des Einbaus einer neuen Wärmepumpe sind Mindestanforderungen einzuhalten, wie z. B.:

  • Jahresarbeitszahl > 2,5
  • nach 1996 errichtet
  • Vorlauftemperatur kleiner/gleich 55 °C

Werden diese Nachweise nicht erbracht, dürfen für die Mieterhöhung nur die Hälfte der Kosten zugrunde gelegt werden.

Artikel 7 – Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes

Die Änderungen beruhen auf der Umsetzung von Artikel 14 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275. Artikel 7 sieht eine deutliche Verschärfung der Ausbaupflichten für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vor.

Pflichten zur Installation von Ladeinfrastruktur und Vorverkabelung greifen künftig bereits ab einer geringeren Anzahl von Stellplätzen als bisher. Auch größere Bestandsgebäude (sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude) werden stärker in die Pflicht genommen. Hier sind Mindestquoten für Leitungsinfrastruktur und tatsächlich installierte Ladepunkte vorgesehen.

Neu errichtete oder ersetzte Ladepunkte müssen künftig bidirektional oder smart sein. Sie müssen in Lademanagementsysteme eingebunden werden können, um netzdienlich zu laden. Ein weiteres Änderungsziel beinhaltet die Verpflichtung von Tankstellenunternehmen, an bedeutenden öffentlichen Tankstellen Schnellladeinfrastruktur aufzubauen.

Artikel 8 – Folgeänderung

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen in unterschiedlichen Gesetzen.

Artikel 9 – Inkrafttreten

Der letzte Schritt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt, erfolgt unmittelbar nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Nach aktuellen Informationen sollen Teile des GModG schrittweise in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten.
Stufenweises Inkrafttreten:

  • Artikel 1, 5 und 8: nach der Verkündung im elektronischen Bundesgesetzblatt
  • Artikel 2 und 7: sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes
  • Artikel 3: am 01.01.2028
  • Artikel 4: am 01.01.2030

Quellen


[1] Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.04.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Der Autor


Prof. Dr. Werner Friedl
ist Architekt, lehrt und forscht im Bereich des energieeffizienten Bauens am Fachbereich Bau- und Umweltingenieurwesen an der Hochschule Darmstadt, ist eingetragen als Energieeffizienz-Experte, zertifizierter Passivhausplaner, verantwortlicher Sachverständiger für den Wärmeschutz in Bayern (§ 3 AVEn) sowie Autor von „Planung und Ausführung nach GModG“, FORUM VERLAG, und wohnt seit 2001 in einem Passivhaus.

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