Holzbau-Richtlinie in Baden-Württemberg: HolzBauRL

Holzbau-Richtlinie in Baden-Württemberg: HolzBauRL

Energie, Technik & Baustoffe

Holzbau-Richtlinie in Baden-Württemberg: HolzBauRL

Text: Julia Ciriacy-Wantrup | Foto (Header): © GRISPB – STOCK.ADOBE.COM

Holzbau-Richtlinie in Baden-Württemberg: HolzBauRL

BILD: JAN POTENTE

Baden-Württemberg treibt die Entwicklung des Holzbaus mit einer Vielzahl von Maßnahmen konsequent voran. Seit Anfang des Jahres ist die neue Holzbau-Richtlinie in Kraft getreten. Sie setzt damit die „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL), Fassung: 24. September 2024“ um, die im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Wir sprechen mit Jochen Stoiber, Referent für Architektur und Technik bei der Architektenkammer Baden-Württemberg, über die Auswirkungen für die Umsetzung in der Praxis.

Auszug aus:

Herr Stoiber, wie erleichtert die neue „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidung in Holzbauweise“– kurz Holzbau-Richtlinie – in der VwV Technische Baubestimmungen die Umsetzung von Holzbauprojekten?

Durch die Einführung als Technische Baubestimmung sind die in der Richtline beschriebenen Bauweisen geregelte Bauarten. Bei Einhaltung der Vorgaben sind insofern keine weiteren Anwendbarkeitsnachweise erforderlich. Die aktuelle Fassung der HolzBauRL ist gegenüber der Vorgängerversion klarer strukturiert und somit übersichtlicher. Sie beschränkt sich dabei auf die Beschreibung der grundsätzlichen Systemanforderungen an die Holzbauteile. Die sehr komplexe bisherige Darstellung im Detail, noch dazu mit dem umfangreichen „Katalog“ der landesrechtlichen Einführung, ist entfallen. Diese gestrichenen „Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen für Bauvorhaben in Holzbauweise in den Gebäudeklassen 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBO“ sind inhaltlich zwar weiter zutreffend, jedoch mit der neuen HolzBauRL und ihren Anhängen entbehrlich geworden.

Welche Vorgaben bzw. Erleichterungen gibt es im Bereich des Brandschutzes für mehrgeschossige Gebäude in Holzbauweise?

Grob gesprochen, wurde und wird mit der HolzBauRL der Holzbau überhaupt erst mit den Schutzzielanforderungen des Bauordnungsrechts für diese Gebäude in Einklang gebracht. Anstelle der früher ausschließlich nichtbrennbar zulässigen Baustoffe für die dort erforderlichen hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteile sind gemäß § 26 Absatz 3 der Landesbauordnung abweichend brennbare Baustoffe zulässig, also „abweichend hochfeuerhemmende“ und „abweichend feuerbeständige“ Bauteile. Voraussetzung ist, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ausreichend vorgebeugt und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Genau dafür liefert die Holzbau-Richtlinie konkrete Konstruktionsanweisungen und regelt die Ausführung von Fugen zwischen einzelnen Elementen sowie Anschlüssen von Bauteilen untereinander.

Welche Bauarten sind in der Holzbau-Richtlinie berücksichtigt?

In der aktuellen Fassung sind gleichermaßen Holztafelbauweise und Massivholzbauweise berücksichtigt und sowohl für Gebäudeklasse 4 als auch 5 geregelt. Es handelt sich jeweils um sogenannte Kapselbauweisen mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen. Diese Beplankung muss eine Entzündung der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen während eines ausreichenden Zeitraums verhindern. Für hochfeuerhemmende oder abweichend hochfeuerhemmende Bauteile sind dies 60 Minuten, für abweichend feuerbeständige Bauteile 90 Minuten. Sichtbare Holzoberflächen – ohne Bekleidung – dieser Bauteile sind streng reglementiert und nur sehr eingeschränkt und nur bei Massivholzbauweise möglich.

Was regelt die Richtlinie in Bezug auf Holzfassaden?

Mit der aktuellen Fassung der Holzbau-Richtlinie wurden einige kleinere praxisgerechte Anpassungen bei den Anforderungen an die Ausführung von hinterlüfteten Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 vorgenommen. Dies betrifft beispielsweise die mögliche Verwendung einer nichtbrennbaren, formstabilen Dämmung anstelle der bisherigen nichtbrennbaren Trägerplatte oder den holzbaugerechten Lüftungsspalt, der jetzt bis maximal 60 mm zulässig ist. Im Übrigen ist aus meiner Sicht die redaktionelle Aufarbeitung und Zusammenstellung der Anforderungen in einem Abschnitt ohne zusätzlichen Anhang deutlich übersichtlicher und nutzerfreundlicher als bei der bisherigen Fassung der Holzbau-Richtlinie.

In welchen Punkten geht die Holzbau-Richtlinie über die MHolzBauRL hinaus?

Die aktuelle Holzbau-Richtlinie Baden-Württemberg übernimmt die Muster Holzbau-Richtlinie der Fachkommission Bauaufsicht/ DIBt materiell unverändert. Es wurden lediglich die Verweise bzw. Bezüge zu den jeweiligen Regelungen in der Landesbauordnung angepasst. Allerdings ermöglicht die landesspezifische bauaufsichtliche Einführung weitergehende Ausnahmen, da in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen selbst die Anlagen weitere Anwendungsregelungen enthalten. Dies betrifft beispielsweise Erleichterungen bei den Klassifizierungsberichten zum Nachweis der Bauteile. Wesentlicher ist jedoch, dass der Anwendungsbereich und somit die geregelte Zulässigkeit von feuerwiderstandsfähigen Holzbauweisen im Land größer ist: Die allgemeine Begrenzung auf Gebäude mit brandschutztechnisch abgetrennten Raumbereichen bis maximal 400 m² gilt für Baden-Württemberg nicht und auch die Anwendung bei Sonderbauten ist gegenüber der MHolzBauRL ausgeweitet. Außerdem ist im Land unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von brennbaren Dämmstoffen bei Holzrahmen- und Holztafelbauweise möglich.

Ist das schon das Ende der Fahnenstange oder was wünschen Sie sich für die Zukunft, um Holzbauprojekte noch effizienter umsetzen zu können?

Ich denke, dass es jetzt zunächst einmal erforderlich ist, die Holzbau-Richtlinie in der Praxis ankommen zu lassen: Architekten, Tragwerksund Brandschutzplaner, aber auch die Baurechtsbehörden müssen erst ihre Erfahrungen mit der Anwendung und Umsetzung der Regelungen machen. Die Anwendung von Holzbauweisen im Geschossbau muss sich zur Regel und zur Selbstverständlichkeit entwickeln und nicht nur auf immer neue Pilotprojekte beschränkt bleiben. Nur so lassen sich ausreichende Erkenntnisse für Nachsteuerungen oder Weiterentwicklungen sammeln. Parallel dazu muss aber auch Forschung und Wissenschaft ihren Beitrag leisten und sowohl über evaluierende Begleitung als auch weitere Versuche bis in den großen Maßstab den Wissensstand zum Bauen mit Holz ausbauen.

Das Gespräch führte Julia Ciriacy-Wantrup.

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