Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.07.2019 Az. C-377/17) hat entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI keine Verbindlichkeit haben. Der EuGH verwies dabei insbesondere darauf, dass die Regelung eine unzulässige Beschränkung der Vertragsfreiheit bei den betroffenen Architekten/Ingenieuren darstellen würde. Diese Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze verstößt nach dem Urteil des EuGH gegen europäisches Recht. Seit diesem Urteil ist umstritten, wie mit der HOAI und deren Regelungen zur Vergütung bei Alt- und Neuverträgen umzugehen ist.
Online FV13. Juni 2023
